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Die rechtliche Situation in Österreich: Tipps und Erklärungen

VORZEITIGE EINSCHULUNG

Abgesehen von den bekannten Möglichkeiten ("spätgeborene" Kinder, die noch im Einschulungsjahr sechs Jahre alt werden), gibt es keine legalen Möglichkeitl, Kinder in Österreich schon mit fünf Jahren in die Schule zu senden.
Derzeit kann daher ein sechsjähriges Kind auch nur dann die zweite Klasse besuchen, wenn es zunächst ein paar Wochen in der ersten Klasse war und dann wechselt, was leider meistens mit großen Problemen verbunden ist.

Gerüchten zufolge soll es aber bereits erste Schulen geben, die Fünfjährige quasi als "außerordentliche" SchülerInnen in die erste Klasse aufnehmen, sodass das Kind den Klassenverband zum Einstieg in die zweite Klasse nicht wechseln muss, weil es ja nachweisen kann, dass es zumindest auf dem Level seiner Klassenkollegen ist.
Diese Variante ist jedoch leider problematisch, da die Schule keine Aufsichtspflicht über Kinder hat, die noch nicht eingeschult sind, sondern diese bei den Eltern liegt. Hm.

DIE BESTMÖGLICHE AUSBILDUNG

Jedes Kind hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung.
Das ist eine Information, die Ihnen zwar im Streitfall wahrscheinlich nicht wirklich weiterhelfen wird, die man aber dennoch haben sollte.

ÜBERSPRINGEN UND PSYCHO-SOZIALE GUTACHTEN

Manchmal versuchen Schulen, das Überspringen einer Schulstufe mit möglichst vielen Hindernissen zu belegen. Eine der Möglichkeiten, die Eltern und Kindern dabei unterkommen kann, ist die Forderung nach einem psycho-sozialen Gutachten. Ein Psychologe soll hier eine Aussage darüber machen, ob das Kind sozial dazu in der Lage ist, die Schulstufe zu überspringen. Ein solches Gutachten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben - lassen Sie sich das also nicht einreden!
 

DAS ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN

Seit der jüngsten Reform dürfen Kinder mehrmals in ihrer Schulkarriere Schulstufen überspringen, ein Mal davon in der Schuleingangsphase (Vorschule bis 2. Klasse).

HÄUSLICHER UNTERRICHT STATT PFLICHTSCHULE

Eine Möglichkeit, die immer noch sehr selten wahr genommen wird - mit Sicherheit auch, weil sie eine Berufstätigkeit von zumindest einem Elternteil meistens weitgehend unmöglich macht - ist die Übernahme des Kindes in den häuslichen Unterricht. Die Eltern müssen dem Bezirksschulrat jedes Jahr rechtzeitig anzeigen, dass sie ihr Kind in den häuslichen Unterricht übernehmen und außerdem aufzeigen, wie sie gewährleisten wollen, dass das Kind den Lehrstoff des entsprechenden Schuljahres lernen werden. Oft wird das einfach gehandhabt: Eltern, die eine Matura oder einen Universitätsabschluss haben, wird meist zugetraut, dass sie dazu in der Lage sind, ihren Kindern dieses Wissen zu vermitteln.
Schafft das Kind das am Ende des Schuljahres abzulegende Externistenprüfung über den Lehrstoff nicht, so muss es die Schulstufe in einer Regelschule wiederholen.