Gesetzestexte für "Schüler an die Uni"
§ 70. Zulassung zu außerordentlichen Studien
(1): Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den
Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges
geforderten Voraussetzungen voraus.
§ 78. Anerkennung von Prüfungen:
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende
abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar,
als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der
vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung
oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen
Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen
Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt
werden soll, abgelegt wurden.
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